KrWaffKontrG
Verweise
in § 10 KrWaffKontrG

KrWaffKontrG  
Kriegswaffenkontrollgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Waffenrecht

(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 10 KrWaffKontrG
Keine Notizen vorhanden.