KrO NRW Kreisordnung NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
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Kommunalrecht
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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