KrO NRW Kreisordnung NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
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Kommunalrecht
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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