KiStG NRW
Verweise
in § 11 KiStG NRW

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Kirchensteuergesetz NRW

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
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