KErzG Gesetz über die religiöse Kindererziehung
KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Quelle: BMJ
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