JVKostG
Verweise
in § 4 JVKostG

JVKostG  
Justizverwaltungskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.
Quelle: BMJ
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