JVEG
Verweise
in § 4b JVEG

JVEG  
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.
Quelle: BMJ
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