JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
JAG NRW
Juristenausbildungsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
Mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 gilt § 24 entsprechend. Der Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen ist spätestens bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu stellen.
Quelle: Justizportal NRW
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