JAG NRW
Verweise
in § 5 JAG NRW

JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 5 JAG NRW
Keine Notizen vorhanden.