JAG NRW
Verweise
in § 38 JAG NRW

JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
(2) Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll der Ausbildungsabschnitt angemessen verlängert werden.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 38 JAG NRW
Keine Notizen vorhanden.