IVSG
Verweise
in § 7 IVSG

IVSG  
Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
zu § 7 IVSG
Keine Notizen vorhanden.