IRG
Verweise
in § 5 IRG

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
Quelle: BMJ
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