IDNrG Identifikationsnummerngesetz
IDNrG
Identifikationsnummerngesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 13 IDNrG
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