HWG
Verweise
in § 14 HWG

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Heilmittelwerbegesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
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