HGB Handelsgesetzbuch
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Personengesellschaftsrecht
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 126 HGB
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