HeizkZuschG Heizkostenzuschussgesetz
HeizkZuschG
Heizkostenzuschussgesetz
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.
Quelle: BMJ
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zu Mietrecht u.Ä.
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