HeilprG Heilpraktikergesetz
HeilprG
Heilpraktikergesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Medizinrecht
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