HaftPflG
Verweise
in § 14 HaftPflG

HaftPflG  
Haftpflichtgesetz

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Quelle: BMJ
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