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Verweise
in § 9 GrStG

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Grundsteuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Quelle: BMJ
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