GroMiKV
Verweise
in § 2a GroMiKV

GroMiKV  
Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 2a GroMiKV
Keine Notizen vorhanden.