GrCH
Verweise
in Art. 23 GrCH

GrCH  
Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Quelle: EURLEX
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 23 GrCH
Keine Notizen vorhanden.