GrCH Charta der Grundrechte der Europäischen Union
GrCH
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Öffentliches Recht
Europarecht
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 19 GrCH
Keine Notizen vorhanden.