GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
Quelle: Justizportal NRW
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