GO NRW
Verweise
in § 18 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlass einer Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). In diese Verträge sind insbesondere die für die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
(2) Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zu Stande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die aus Anlass der Gebietsänderung zu regelnden Einzelheiten.
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