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Verweise
in § 3 GKG

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Gerichtskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Quelle: BMJ
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