GkG NRW Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
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Kommunalrecht
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
Quelle: Justizportal NRW
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