GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 45a GG
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