GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
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