GeringFordVO Verordnung (EG) Nr. 861/2007
GeringFordVO
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.
(2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.
(3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.
Quelle: EURLEX
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