GeoZG
Verweise
in § 14 GeoZG

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Geodatenzugangsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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