GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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