GDolmG
Verweise
in § 6 GDolmG

GDolmG  
Gerichtsdolmetschergesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.
Quelle: BMJ
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