GBO
Verweise
in § 99 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
Quelle: BMJ
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