GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts. - Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 99 GBO
Keine Notizen vorhanden.