GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 64 GBO
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