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in § 30 GBO

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Quelle: BMJ
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