GBO
Verweise
in § 17 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Quelle: BMJ
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