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Verweise
in § 107 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.
Quelle: BMJ
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