GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 101 GBO
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