GastG
Verweise
in § 19 GastG

GastG  
Gaststättengesetz

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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