FraktG NRW
Verweise
in § 2 FraktG NRW

FraktG NRW  
Fraktionsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und den Fraktionsvorstand vorsieht.
(3) Die Geschäftsordnung soll Hinweise enthalten, die die angemessene Beteiligung beider Geschlechter in den Fraktionsorganen sowie bei der Entsendung in Gremien und Ausschüsse berücksichtigen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.
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