FMSAKostV
Verweise
in § 4 FMSAKostV

FMSAKostV  
FMSA-Kostenverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 4 FMSAKostV
Keine Notizen vorhanden.