FlugDaG
Verweise
in § 8 FlugDaG

FlugDaG  
Fluggastdatengesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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