FlugDaG
Verweise
in § 3 FlugDaG

FlugDaG  
Fluggastdatengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

Für den Fall, dass andere Unternehmen, die an der Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunternehmen übermitteln, gilt Folgendes:
1.
die Luftfahrtunternehmen haben diese Fluggastdaten unbeschadet des § 2 Absatz 1 zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln;
2.
die anderen Unternehmen haben die Fluggastdaten so rechtzeitig an das jeweilige Luftfahrtunternehmen zu übermitteln, dass eine Weiterleitung der Daten durch das Luftfahrtunternehmen zu den in § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggastdatenzentralstelle erfolgen kann.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 3 FlugDaG
Keine Notizen vorhanden.