FlüAG NRW
Verweise
in § 7 FlüAG NRW

FlüAG NRW  
Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium.
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