FKAG
Verweise
in § 32 FKAG

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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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