FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
FHGöD NRW
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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