FHGöD NRW
Verweise
in § 23 FHGöD NRW

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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist.
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