FGO
Verweise
in § 2 FGO

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Finanzgerichtsordnung

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.
Quelle: BMJ
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