eWpG Gesetz über elektronische Wertpapiere
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Gesetz über elektronische Wertpapiere
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.
Quelle: BMJ
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