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Verweise
in § 22 eWpG

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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Quelle: BMJ
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